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OMC HR Unterstuetzung

Förderung von Transfermaßnahmen
als Transferagentur nach § 110 SGB

Im Sinn eines Transfers „aus Arbeit in Arbeit“ fördert die Bundesagentur für Arbeit Unternehmen, die ihren Mitarbeiter:innen bei Kündigungen eine Beratung zur beruflichen Neuorientierung gewähren. Damit diese Transfermaßnahmen förderungswürdig nach § 110 SGB III sind, muss eine Betriebsänderung i. S. des § 111 BetrVG oder ein Stellenabbau gem. § 17 KSchG vorliegen. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Maßnahmen fördern die Eingliederung der Mitarbeiter:innen in den Arbeitsmarkt sinnvoll
  • Die Durchführung erfolgt in der Kündigungsfrist der betroffenen Mitarbeiter:innen und ist bis zum Ausscheiden der Arbeitnehmer:innen beendet
  • Ein externes und entsprechend zertifiziertes Unternehmen führt die Maßnahmen durch


Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine Kofinanzierung der Transfermaßnahmen von 50% der Kosten durch die Agentur für Arbeit erfolgen, höchstens jedoch 2.500 € pro Mitarbeiter:in.

OMC ist seit 2012 durch die DEKRA zertifiziert und damit zur Durchführung von Transfermaßnahmen nach § 110 SGB III berechtigt. Die Maßnahme wird auch als Transferagentur bezeichnet.

Wir sind sehr erfahren in der Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur bei der Durchführung von Transfermaßnahmen gem. § 110 SGB III und haben zahlreiche Projekte dieser Art zur Zufriedenheit der Auftraggeber, der Teilnehmer:innen und der Arbeitsagentur durchgeführt.

Gern beraten wir Sie im Vorfeld einer Transfermaßnahme, erläutern Ihnen das genaue Vorgehen und führen die Maßnahme für Sie durch.

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Angebote und Leistungen auch persönlich vor. 
Bitte rufen Sie uns zur Terminvereinbarung an:
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