Im Sinn eines Transfers „aus Arbeit in Arbeit“ fördert die Bundesagentur für Arbeit Unternehmen, die ihren Mitarbeiter:innen bei Kündigungen eine Beratung zur beruflichen Neuorientierung gewähren. Damit diese Transfermaßnahmen förderungswürdig nach § 110 SGB III sind, muss eine Betriebsänderung i. S. des § 111 BetrVG oder ein Stellenabbau gem. § 17 KSchG vorliegen. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine Kofinanzierung der Transfermaßnahmen von 50% der Kosten durch die Agentur für Arbeit erfolgen, höchstens jedoch 2.500 € pro Mitarbeiter:in.
OMC ist seit 2012 durch die DEKRA zertifiziert und damit zur Durchführung von Transfermaßnahmen nach § 110 SGB III berechtigt. Die Maßnahme wird auch als Transferagentur bezeichnet.
Wir sind sehr erfahren in der Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur bei der Durchführung von Transfermaßnahmen gem. § 110 SGB III und haben zahlreiche Projekte dieser Art zur Zufriedenheit der Auftraggeber, der Teilnehmer:innen und der Arbeitsagentur durchgeführt.
Gern beraten wir Sie im Vorfeld einer Transfermaßnahme, erläutern Ihnen das genaue Vorgehen und führen die Maßnahme für Sie durch.
Gerne stellen wir Ihnen unsere
Angebote und Leistungen auch persönlich vor.
Bitte rufen Sie uns zur Terminvereinbarung an:
030 79742030