Wenn Stellen abgebaut werden, gibt es eine Möglichkeit, betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezielt beim Übergang in neue Beschäftigung zu unterstützen und das gefördert durch die Bundesagentur für Arbeit. Transfermaßnahmen sind dabei ein oft unterschätztes Instrument.

Transfermaßnahmen sind geförderte Beratungsleistungen, die Unternehmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereitstellen können, denen gekündigt wurde oder die von einem Stellenabbau betroffen sind. Ziel ist es, den Übergang „aus Arbeit in Arbeit“ aktiv zu unterstützen – also die Zeit zwischen dem Ausscheiden beim bisherigen Arbeitgeber und der neuen Beschäftigung sinnvoll zu nutzen.
Im Unterschied zu klassischen Outplacement-Programmen, die das Unternehmen vollständig selbst finanziert, können Transfermaßnahmen nach § 110 SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit kofinanziert werden. Das macht sie besonders interessant bei größeren Restrukturierungen.
Die Maßnahme wird auch als Transferagentur bezeichnet.
Nicht jeder Stellenabbau qualifiziert sich automatisch. Damit Transfermaßnahmen nach § 110 SGB III förderungswürdig sind, müssen zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
Es muss entweder eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegen – also etwa eine wesentliche Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs, eine Zusammenlegung oder Spaltung von Betriebsteilen – oder ein anzeigepflichtiger Stellenabbau gemäß § 17 KSchG (Massenentlassung).
Darüber hinaus gelten folgende Voraussetzungen:
Die Maßnahme muss die Eingliederung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Arbeitsmarkt aktiv fördern. Die Durchführung muss innerhalb der Kündigungsfrist der betroffenen Personen beginnen und vor deren Ausscheiden aus dem Unternehmen abgeschlossen sein. Und: Die Maßnahme muss durch ein externes, zertifiziertes Unternehmen durchgeführt werden.
Transfermaßnahmen sind keine Bewerbungstrainings von der Stange. Gut konzipierte Programme umfassen typischerweise:
eine individuelle Standortbestimmung der beruflichen Situation und Perspektiven, die Entwicklung konkreter Bewerbungsstrategien und Positionierungsansätze, Unterstützung bei Unterlagen, LinkedIn-Profil und Selbstpräsentation, Zugang zu verdeckten Stellenmärkten über Netzwerke und Direktansprache sowie in vielen Fällen auch psychologische Stabilisierung – denn eine Kündigung ist für viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch emotional belastend.
Ziel ist nicht, möglichst schnell irgendeinen Job zu finden, sondern den richtigen nächsten Schritt.
Transfermaßnahmen sind für HR-Verantwortliche aus mehreren Gründen relevant – jenseits der reinen Förderlogik.
Fürsorgepflicht und Arbeitgebermarke: Wie ein Unternehmen mit Mitarbeiter:innen umgeht, die es verlassen müssen, wird wahrgenommen – intern wie extern. Eine professionelle Begleitung signalisiert Respekt und Wertschätzung, auch am Ende einer Beschäftigung.
Sozialplangestaltung: Transfermaßnahmen lassen sich als Bestandteil von Sozialplänen vereinbaren und ersetzen oder ergänzen finanzielle Abfindungen. Sie sind in vielen Fällen für Betroffene wertvoller als ein reiner Einmalbetrag.
Kosteneffizienz durch Förderung: Die Kofinanzierung durch die Bundesagentur für Arbeit reduziert den Eigenanteil des Unternehmens erheblich. Das genaue Fördervolumen hängt vom Einzelfall ab und wird im Vorfeld mit der zuständigen Arbeitsagentur abgestimmt.
Reduktion von Rechtsrisiken: Eine faire und transparent kommunizierte Trennungssituation, die aktive Unterstützungsangebote enthält, senkt erfahrungsgemäß das Risiko arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen.
Der Schlüssel liegt in der frühzeitigen Planung. Transfermaßnahmen müssen innerhalb der Kündigungsfrist stattfinden – wer erst nach der Kündigung beginnt zu organisieren, verliert wertvolle Zeit.
Empfehlenswert ist folgendes Vorgehen: Parallel zur Planung der Restrukturierung einen zertifizierten Transferdienstleister einbinden, das Vorhaben frühzeitig mit der lokalen Arbeitsagentur abstimmen, die Maßnahme als Teil des Sozialplans oder der Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat verankern und die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter transparent über das Angebot informieren.
Die Bundesagentur für Arbeit schreibt vor, dass Transfermaßnahmen ausschließlich durch extern zertifizierte Unternehmen durchgeführt werden dürfen. Die gängigste Zertifizierung erfolgt über die DEKRA nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung).
Bei der Auswahl des Dienstleisters sollten HR-Verantwortliche auf die Zertifizierung achten, auf Erfahrung in der Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur sowie auf ein individuelles – kein standardisiertes – Beratungskonzept.
Transfermaßnahmen sind ein sinnvolles und finanziell attraktives Instrument für Unternehmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Restrukturierungen verantwortungsvoll begleiten wollen. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen frühzeitig prüft und einen erfahrenen, zertifizierten Partner einbindet, kann sowohl den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch dem Unternehmen einen echten Mehrwert schaffen.
OMC ist seit 2012 DEKRA-zertifiziert und zur Durchführung von Transfermaßnahmen nach § 110 SGB III berechtigt. Wir begleiten Unternehmen von der ersten Planung bis zum Abschluss der Maßnahme und koordinieren die Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit.


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